20.01.14 – Alter: 5 Jahre

Winterdienst


Der bislang sehr milde Winter machte Fragen rund um die Räumungspflicht bei Eis und Schnee in dieser Saison überflüssig. Doch schon in der zweiten Januarhälfte muss laut neuesten Wetterprognosen mit einem deutlichen Kälteeinbruch gerechnet werden. Was viele Mieter nicht wissen: In der Regel ist der Winterdienst Sache des Vermieters, wie der Deutsche Mieterbund e.V. aktuell mitteilt.

Für Mieter besteht lediglich die Räumungspflicht, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung oder ein sogenanntes Gewohnheitsrecht sind laut Mieterbund dagegen beispielsweise nicht ausreichend. Wenn die Mieter in die Räumungspflicht mit eingebunden werden, muss der Vermieter die ordnungsgemäße Durchführung überprüfen.

Ob der Vermieter das Räumen durch einen Hausmeister oder einen gewerblichen Dienst durchführen lässt, ist dabei ihm überlassen. Anschließend können die anfallenden Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies vertraglich vorher festgelegt wurde.

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.