20.03.18 – Alter: 222 Tage

OVG Münster: Verwendung nicht geeichter Zähler ist untersagt!


In einem aktuellen Urteil hat das OVG Münster klargestellt, dass es sich bei der Verwendung von Zwischenzählern zur Berechnung des Energie- und Wasserverbrauchs innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft um geschäftlichen Verkehr im Sinne des Mess- und Eichgesetzes handelt.

Damit gilt das in § 37 MessEG normierte Verbot, die Werte eichungültiger Zähler zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn diese Zähler noch funktionstüchtig sind. Die bisher vielfach geübte Praxis, die Ergebnisse solcher eichungültiger Zähler für die Verbrauchsabrechnung zu verwenden, ist rechtswidrig - Verwaltern, Wohnungseigentümergemeinschaften und Messdienstleistern drohen Bußgelder.

(OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2016, 4 A 1150/15).